GEMA

Informationen zu GEMA-Rahmenvertrag und GEMA-Portal


 

Was ist die GEMA?

Die GEMA stellt sich in einem kurzen Video selbst vor:

Die GEMA in 2 Minuten


Der GEMA-Rahmenvertrag

Der Bayerische Blasmusikverband ermöglicht seinen Mitgliedsverbänden und deren Mitgliedsvereinen, dass über einen Rahmenvertrag bestimmte, definierte Veranstaltungen pauschal abgegolten sind.

 

Seit dem 1.1.2025 ist NEU, dass je Veranstaltungstag die GEMA-Gebühren nur bis 750 € pauschal abgegolten sind.

1. Grundsätzliches

  • Abwicklung: Erfolgt durch den Bayerischen Blasmusikverband (BBMV).
  • Rechnungsstellung: Abrechnung erfolgt i.d.R. im 2. Quartal des Folgejahres durch den BBMV (Nettobeträge, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer). Veranstaltungen bzw. Meldungen, die nicht dem Rahmenvertrag des BBMV zugeordnet werden, werden direkt von der GEMA dem Verein in Rechnung gestellt.
  • Anmeldung und Setlists: Erfolgen weiterhin vom Verein direkt über das GEMA-Portal (https://portal.gema.de) an die GEMA.
  • Meldung der Veranstaltungen:
    • Zuständig: Veranstalter
    • Frist: Bis spätestens 10 Tage nach der Veranstaltung.
    • Sollte der Veranstalter nachweisbar zu größeren Räumlichkeiten gezwungen werden, muss vorab dem BBMV ein begründeter Antrag vorgelegt werden, um einen möglichen günstigeren Vergütungssatz zu erhalten.
  • Folgen bei verspäteter Meldung der Veranstaltung:
    • Kein Gesamtvertragsnachlass.
    • Möglicher Schadenersatzanspruch der GEMA (100% Zuschlag).
  • Folgen bei einer Meldung „per Papier“ (außerhalb des Portals):
    • Keine Abrechnung über den GEMA-Rahmenvertrag des BBMV.
    • Rechnungstellung über die GEMA.

2. Vorzugssätze

  • Rabatt: 20 % Nachlass auf die Normalvergütungssätze bei ordnungsgemäßer Anmeldung gemäß Gesamtvertrag.

3. Pauschal abgegoltene Musikaufführungen

NEU: bis max. 750 € GEMA-Gebühren pro Veranstaltungstag

a) Konzerte: Musikaufführungen mit geschlossenem Programm konzertüblichen Umfangs, das nicht mit geselligen Darbietungen vermischt wird.

b) Gesellige Veranstaltungen:
Bis zu 3 Veranstaltungen mit Tanz- und Unterhaltungsmusik. Davon:

  • 1 Veranstaltung ohne Quadratmeterbegrenzung und
  • 2 Veranstaltungen in Räumen bis 666 m²

c) Festzüge und Sternmärsche

d) Hochzeitsveranstaltungen: Für aktive Mitglieder oder Mitglieder der Vorstandschaft.

e) Eigene Veranstaltungen: Wohltätigkeits-, Werbe- und Standkonzerte.

f) Beerdigungen und Ständchen: Bei besonderen Anlässen für aktive Musiker.

g) Jubiläumsfeste:

  • 2 zusätzliche Tage für gesellige Veranstaltungen im Jubiläumsjahr (25, 50, 75, 100 Jahre etc.).
  • Ein dritter Tag kann als gesellige Veranstaltung angerechnet werden,
  • wenn die Pauschale noch nicht aufgebraucht wurde.
  • Ohne Quadratmeterbegrenzung.

h) Musikfeste:

  • 4 zusätzliche Tage bei Landes-, Verbands-, Kreis- und Bezirksmusikfesten.
  • Inklusive Festzüge und Sternmärsche.

i) Archiv- und Schulungszwecke:  Aufnahmen während der Musikfeste mit nachfolgender Löschung.

j) Jagdhornbläser: Musikalische Begleitung bei Hegeschauen und Jagden.


4. Nicht pauschal abgegoltene Veranstaltungen

Nicht von der Pauschale umfasst sind:
a) Nicht oder verspätet gemeldete Veranstaltungen.
b) Veranstaltungen von Einzelpersonen oder Gruppen von Einzelmitgliedern.
c) Gemeinschaftsveranstaltungen mit anderen natürlichen oder juristischen Personen.
d) Fremdinteressen (z. B. Gemeinde-, Vereins- oder Feuerwehrfeste).
e) Veranstaltungen, die bisher von anderen Trägern (z.B. Kommune) durchgeführt wurden.
f) Tourneen im Inland
g) Saisonale Konzerte: Stand-, Platz- und Promenadenkonzerte in Fremdenverkehrsorten.
h) Tonträger- und Fernsehwiedergaben.


Mehr Informationen


Das GEMA-Portal

Ab dem 1. Januar 2021 werden Meldungen von Veranstaltungen und Musikfolge-Listen grundsätzlich nur noch über das Onlineportal entgegengenommen. 

Wie funktioniert das Portal?

➔ Das GEMA-Onlineportal für Veranstalter und Musiknutzer (Youtube)